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§ 64 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 64 Datensatz der Ausländerdatei A



(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in dem Dateisystem geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:

1.
Familienname,

2.
Geburtsname,

3.
Vornamen,

4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,

5.
Geschlecht,

6.
Doktorgrad,

7.
Staatsangehörigkeiten,

8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,

9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in dem Dateisystem geführt wird,

10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und

11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.

(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.



 
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Frühere Fassungen von § 64 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.01.2019Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 01.02.2017Artikel 1 Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
aktuellvor 01.09.2011früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 64 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 AufenthV Erweiterter Datensatz (vom 20.04.2021)
... Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in § 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden: 1. Familienstand, 2. ...
§ 67 AufenthV Ausländerdatei B (vom 23.01.2019)
... Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält," gestrichen. 24. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Datei" durch die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt. 12. In § 64 Absatz 1 werden die Wörter „der Datei" jeweils durch die Wörter „dem ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Artikel 1 14. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 2016 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ...