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§ 64 - Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 25.09.2001 BGBl. I S. 2518; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 248
Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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Geltung ab 19.01.1972; FNA: 801-7 Betriebsverfassung und Mitbestimmung
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§ 64 Zeitpunkt der Wahlen und Amtszeit
(1) 1Die regelmäßigen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2Für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerhalb dieser Zeit gilt § 13 Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 entsprechend.
(2) 1Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. 2Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch eine Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, mit Ablauf von deren Amtszeit. 3Die Amtszeit endet spätestens am 30. November des Jahres, in dem nach Absatz 1 Satz 1 die regelmäßigen Wahlen stattfinden. 4In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 30. November des Jahres, in dem die Jugend- und Auszubildendenvertretung neu zu wählen ist. 5In dem Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der neu gewählten Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(3) Ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, das im Laufe der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet oder sein Berufsausbildungsverhältnis beendet, bleibt bis zum Ende der Amtszeit Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz G. v. 14. Juni 2021 BGBl. I S. 1762 m.W.v. 18. Juni 2021
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Frühere Fassungen von § 64 Betriebsverfassungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.06.2021 | Artikel 1 Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1762 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 Betriebsverfassungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 BetrVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 125 BetrVG Erstmalige Wahlen nach diesem Gesetz
... (2) Die erstmaligen Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 finden im Jahre 1988 statt. Die Amtszeit der Jugendvertretung endet mit ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Verlängerung der Amtszeit der Jugendvertretungen in den Betrieben
G. v. 18.12.1987 BGBl. I S. 2792
§ 1 JVAmtZVerlG
... deren Amtszeit gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Betriebsverfassungsgesetzes nach dem 30. April 1988 enden würde, ... 30. April 1988 enden würde, bleiben bis längstens zum 30. November 1988 im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und ... im Amt; § 64 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung. § 64 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrätemodernisierungsgesetz
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1762
Artikel 1 BRModG Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
... „51 bis 100" durch die Angabe „101 bis 200" ersetzt. 13. In § 64 Absatz 3 werden nach dem Wort „vollendet" die Wörter „oder sein ...
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