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§ 64 - Filmförderungsgesetz (FFG)
§ 64 Erfolge bei Festivals und Preisen
§ 64 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Erfolge bei Festivals und Preisen können mit 25.000 bis 200.000 Referenzpunkten bewertet werden.
(2) 1Die Filmförderungsanstalt legt die relevanten Festivals und Preise durch Richtlinie gemäß § 11 fest. 2Dabei ist neben deren kultureller Bedeutung auch ihrer Werbewirkung für den Zuschauererfolg im Inland und für den Auslandsabsatz angemessen Rechnung zu tragen. 3Zu berücksichtigen sind daher nur Festivals und Preise mit besonderer überregionaler Bedeutung. 4Zudem ist die Festivalpraxis bei Talent-, Kinder-, Dokumentar- und Animationsfilmen angemessen zu berücksichtigen.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß § 11 eine Besucherschwelle zur Berücksichtigung von Erfolgen bei Festivals und Preisen festlegen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.
(4) 1Es werden nur Erfolge bei Festivals und Preisen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren vor der regulären Erstaufführung und innerhalb von zwei Jahren nach der regulären Erstaufführung des Films in einem Kino im Inland erreicht wurden. 2Hat der Film nach der regulären Erstaufführung in einem Kino im Inland einen Erfolg bei einem Festival erzielt oder einen Preis erhalten, so wird ergänzend zu § 62 auch die Besucherzahl innerhalb von einem Jahr ab Eintritt des Erfolgs oder der Auszeichnung berücksichtigt.
Zitierungen von § 64 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 72 FFG Antragsfrist
... Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der ...
§ 103 FFG Berücksichtigung von Erfolgen
... (3) Für die Berücksichtigung des Erfolgs bei Festivals und Preisen gilt § 64 entsprechend. (4) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie ... dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen. § 63 Absatz 3 und § 64 Absatz 3 gelten ...
§ 108 FFG Antragsfrist
... Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume nach § 62 und § 64 Absatz 4 zu stellen. Nach Ablauf des 1. März gestellte Anträge werden bei der ...
§ 150 FFG Übergangsregelungen
... bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung, soweit die jeweiligen Richtlinien nach § 64 Absatz 2 , § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum ... nach § 64 Absatz 2, § 90 Absatz 4 Satz 1 und 2 und § 103 Absatz 3 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 zum Zeitpunkt der Zuerkennung noch nicht in Kraft sind. Der Verwaltungsrat kann für ...
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