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§ 64 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 64 Ausnahmen beim Eigenanteil



(1) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 für dessen zwei erste programmfüllende Filme Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(2) Der Vorstand kann auf Antrag des Herstellers im Sinne des § 41 Absatz 1 Nummer 1 Ausnahmen von § 63 Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 59 geförderten Filmvorhaben übersteigt.



 

Zitierungen von § 64 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den ...
§ 84 FFG Verwendung (vom 01.01.2022)
... Filme im Sinne der §§ 41 bis 48 zu verwenden. Die §§ 59a, 63 und 64 gelten entsprechend. (2) Ist der Betrag für eine internationale Koproduktion ...