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§ 64 - Grundbuchordnung (GBO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1114; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-11 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 64
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
Zitierungen von § 64 Grundbuchordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 GBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 GBO
... Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_GBO.htm