§ 64 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 64 Verfahren zur Anerkennung oder Anrechnung



(1) 1Der Antrag auf Anerkennung oder Anrechnung ist beim Prüfungsamt zu stellen. 2Es ist anzugeben, welche Prüfungsleistung ersetzt werden soll.

(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Prüfungsleistung beizufügen.

(3) Dem Antrag auf Anrechnung sind geeignete Unterlagen zum Nachweis der Kenntnisse und Qualifikationen sowie zu deren Umfang, Inhalt und Niveau beizufügen.

(4) Liegen erforderliche Unterlagen nicht bis zu der betreffenden Prüfung oder Teilprüfung vor, ist eine Anerkennung oder Anrechnung nicht möglich.

(5) 1Das Prüfungsamt entscheidet über die Anerkennung oder Anrechnung auf Grund einer fachwissenschaftlichen Empfehlung des Fachbereichs Finanzen innerhalb von zwei Monaten nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen. 2Vor einer Ablehnung hört das Prüfungsamt die Studierende oder den Studierenden an.

(6) 1Sind die Bewertungssysteme vergleichbar, werden die Bewertungen der anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen übernommen. 2Anderenfalls wird die anerkannte Studien- oder Prüfungsleistung einer Bewertung nach § 37 zugeordnet.

(7) Kenntnisse und Qualifikationen, die auf andere Weise als durch Studium erworben wurden, werden mit der Note „ausreichend" und dem numerischen Notenwert 4,0 bewertet, sofern keine Bewertung nach Absatz 6 möglich ist.



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