Tools:
Update via:
§ 64 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
|
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
|
§ 64
§ 64 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Handwerksinnung betrifft.
Anzeige
Zitierungen von § 64 Handwerksordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HwO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 83 HwO
... Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 59, 62, 64 , 66 und 74, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen ...
§ 89 HwO
... 4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64 , 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_Handwerksordnung.htm