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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 02.08.2026

Artikel 64 - Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO k.a.Abk.)

ABl. L, 2024/1689, 12.07.2024
Geltung ab 02.08.2026, abweichend siehe Artikel 113; FNA: 13.10.30.00 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei

Artikel 64 Büro für Künstliche Intelligenz



(1) Die Kommission entwickelt über das Büro für Künstliche Intelligenz die Sachkenntnis und Fähigkeiten der Union auf dem Gebiet der KI.

(2) Die Mitgliedstaaten erleichtern dem Büro für Künstliche Intelligenz die ihm gemäß dieser Verordnung übertragenen Aufgaben.