(1)
1Bei Offizierinnen und Offizieren ist die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig.
2Diese Beschränkung gilt auch bei Offizierinnen und Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach
§ 60 Absatz 2 und 3 verhängt werden dürfen.
(2) 1Bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren, die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sind, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. 2Das Gleiche gilt, wenn Berufssoldatinnen im Ruhestand und Berufssoldaten im Ruhestand einen Unteroffizierdienstgrad führen. 3Eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Stabskorporals oder Korporals ist bei Unteroffizierinnen und Unteroffizieren nicht zulässig.
(3) Im Übrigen ist die Dienstgradherabsetzung unbeschränkt zulässig.
(4) 1Durch die Dienstgradherabsetzung verliert die Soldatin oder der Soldat alle Rechte aus dem bisherigen Dienstgrad. 2Sie oder er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. 3Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die sie oder er zurücktritt.
(5)
1Eine Beförderung ist frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder möglich.
2§ 62 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.
V. v. 17.08.2020 BGBl. I S. 1964; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424