(1)
1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" oder „Pflegefachmann" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachperson" beantragen.
2Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau" oder „Pflegefachmann" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(2)
1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" oder „Altenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegefachperson" beantragen.
2Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Altenpflegerin" oder „Altenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(3)
1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson" beantragen.
2Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
(4)
1Wer die Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Krankenpfleger" erfüllt, kann statt dieser die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegefachperson" beantragen.
2Die die Erlaubnis nach
§ 1 betreffenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
3Ist eine Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin" oder „Gesundheits- und Krankenpfleger" bereits ausgestellt worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359