§ 65 Erweiterter Datensatz
In die Ausländerdatei A sollen, soweit die dafür erforderlichen technischen Einrichtungen bei der Ausländerbehörde vorhanden sind, zusätzlich zu den in
§ 64 genannten Daten folgende Daten aufgenommen werden:
- 1.
- Familienstand,
- 2.
- gegenwärtige Anschrift und Einzugsdatum,
- 3.
- frühere Anschriften und Auszugsdatum,
- 3a.
- die Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz,
- 4.
- Ausländerzentralregister-Nummer,
- 5.
- Angaben zum Pass, Passersatz oder Ausweisersatz:
- a)
- Art des Dokuments,
- b)
- Seriennummer,
- c)
- ausstellender Staat und ausstellende Behörde,
- d)
- Gültigkeitsdauer,
- 6.
- freiwillig gemachte Angaben zur Religionszugehörigkeit,
- 7.
- Lichtbild,
- 8.
- Visadatei-Nummer,
- 9.
- folgende ausländerrechtliche Maßnahmen jeweils mit Erlassdatum:
- a)
- Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Angabe der Rechtsgrundlage des Aufenthaltstitels und einer Befristung,
- b)
- Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels,
- c)
- Erteilung einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung unter Angabe der Befristung,
- d)
- Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, sowie Angaben zur Bestandskraft,
- e)
- Ablehnung eines Asylantrags oder eines Antrages auf Anerkennung als heimatloser Ausländer und Angaben zur Bestandskraft,
- f)
- Widerruf und Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,
- g)
- Bedingungen, Auflagen und räumliche Beschränkungen,
- h)
- nachträgliche zeitliche Beschränkungen,
- i)
- Widerruf und Rücknahme eines Aufenthaltstitels oder Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7, § 5 Absatz 4 oder § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
- j)
- sicherheitsrechtliche Befragung nach § 54 Absatz 2 Nummer 7 des Aufenthaltsgesetzes,
- k)
- Ausweisung,
- l)
- Ausreiseaufforderung unter Angabe der Ausreisefrist,
- m)
- Androhung der Abschiebung unter Angabe der Ausreisefrist,
- n)
- Anordnung und Vollzug der Abschiebung einschließlich der Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,
- o)
- Verlängerung der Ausreisefrist,
- p)
- Erteilung und Erneuerung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
- q)
- Untersagung oder Beschränkung der politischen Betätigung unter Angabe einer Befristung,
- r)
- Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes,
- s)
- Erlass eines Ausreiseverbots,
- t)
- Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumserteilung,
- u)
- Befristung nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes,
- v)
- Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes unter Angabe der Befristung,
- w)
- Übermittlung von Einreisebedenken im Hinblick auf § 5 des Aufenthaltsgesetzes an das Ausländerzentralregister,
- x)
- Übermittlung einer Verurteilung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes,
- y)
- Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes, Beginn und erfolgreicher Abschluss der Teilnahme an Integrationskursen nach den §§ 43 bis 44a des Aufenthaltsgesetzes sowie, bis zum Abschluss des Kurses, gemeldete Fehlzeiten, Abgabe eines Hinweises nach § 44a Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Kennziffern, die von der Ausländerbehörde für die anonymisierte Mitteilung der vorstehend genannten Ereignisse an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Erfüllung seiner Koordinierungs- und Steuerungsfunktion verwendet werden,
- z)
- Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes mit räumlicher Beschränkung und weiteren Nebenbestimmungen, deren Rücknahme sowie deren Versagung nach § 40 des Aufenthaltsgesetzes, deren Widerruf nach § 41 des Aufenthaltsgesetzes oder von der Ausländerbehörde festgestellte Zustimmungsfreiheit,
- 10.
- Geschäftszeichen des Bundesverwaltungsamtes für Meldungen zu einer laufenden Beteiligungsanfrage oder einem Nachberichtsfall (BVA-Verfahrensnummer).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 67 AufenthV Ausländerdatei B (vom 23.01.2019) ... zu vermerken. (3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenRegistermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
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