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§ 65 - BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet zum Zweck der Information der Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten zulässig. 2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. 3Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. 4Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten. 5Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. 2Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
- 1.
- dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
- 2.
- die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 65 BNDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.04.2021 BGBl. I S. 771 |
aktuell vorher | 31.12.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3346 |
aktuell vorher | 11.01.2007 | Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 05.01.2007 BGBl. I S. 2 |
aktuell | vor 11.01.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65 BNDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
§ 11 AZRG Zweckbestimmung, Weiterübermittlung von Daten (vom 01.11.2022)
... die keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, handelt. § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 59 TKMoG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes " ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 ... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes " ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... Datenschutzkontrolle § 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes § 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit Abschnitt 6 Sicherung ... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 21. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... unterrichten." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 22. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Sicherung von ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022)
... „46" die Angabe „,49, 50" eingefügt. 24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst: „§ 65 Berichtspflicht und Information der ... 24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst: „ § 65 Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit (1) Der ...
Artikel 2 BNDGuaÄndG Änderung des Artikel 10-Gesetzes
... 1 werden die Wörter „§ 33 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „ § 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes " ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 4 ...
Artikel 8 BNDGuaÄndG Änderung des AZR-Gesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter „ § 33 des BND-Gesetzes " durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 des BND-Gesetzes" ersetzt. ...
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 AFABNDG Änderung des BND-Gesetzes
... 15. Die bisherigen §§ 11 und 12 werden die §§ 32 und 33. 16. Die folgenden Abschnitte 6 und 7 werden angefügt: „Abschnitt ...
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 4 TerrorBekämpfErgG Änderung des BND-Gesetzes
... 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter „Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ... des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ...
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