§ 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit
(1)
1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet zum Zweck der Information der Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten zulässig.
2Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das Bundespräsidialamt, die Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten.
3Die
§§ 11 bis 11d finden keine Anwendung.
4Die empfangende Stelle darf die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck verarbeiten.
5Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den Fällen des
§ 11b Absatz 5 zulässig;
§ 9a Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die Europäische Union sowie die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck der Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung unterrichten.
(3)
1Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach
§ 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt.
2Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
- 1.
- dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und
- 2.
- die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
Frühere Fassungen von § 65 BNDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenAZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Zitate in ÄnderungsvorschriftenTelekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 59 TKMoG Änderung des Telekommunikationsgesetzes ... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes " ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 ... 6, 12 und 14 des BND-Gesetzes" durch die Wörter „§§ 19, 24, 26, 32 und 33 des BND-Gesetzes " ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes ... Datenschutzkontrolle § 64 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes § 65 Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit Abschnitt 6 Sicherung ... Wörter „Bundesministeriums des Innern und für Heimat" ersetzt. 21. § 65 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... unterrichten." d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 22. Nach § 65 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt: „Abschnitt 6 Sicherung von ...
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts
G. v. 19.04.2021 BGBl. I S. 771, 2022 BGBl. I S. 214; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 BNDGuaÄndG Änderung des BND-Gesetzes (vom 01.01.2022) ... „46" die Angabe „,49, 50" eingefügt. 24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst: „§ 65 Berichtspflicht und Information der ... 24. § 33 wird § 65 und wird wie folgt gefasst: „ § 65 Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit (1) Der ...
Gesetz zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346
Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Artikel 4 TerrorBekämpfErgG Änderung des BND-Gesetzes ... 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter „Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter ... des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ...
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