Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des §
87 Abs. 1 und 3 sowie der §§
87a bis 87c anzuwenden.
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 3 MoMiG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 5" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe § 39 Abs. 1 und 2, § 65 " durch die Angabe §§ 39, 65" ersetzt. 6. Nach § 15 wird ... die Angabe § 39 Abs. 1 und 2, § 65" durch die Angabe §§ 39, 65 " ersetzt. 6. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt: ...