(1) Über das in
§ 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Additive Fertigungsverfahren" vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in
Anlage 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.