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§ 65 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 65 Inhalt der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.

(2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus dem jeweiligen Beruf.

(3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.

(4) 1Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 120 Minuten dauern. 2Wenn die Prüfung unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. 3Die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), bleiben unberührt.

(5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der Anlage 1, 2, 3 oder 4 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.

 
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