Artikel 65 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 65 Änderung der Gesellschafterlistenverordnung


Artikel 65 ändert mWv. 1. Januar 2024 GesLV § 4

§ 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni 2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

2.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.



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