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§ 65 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (MtDBwVVDV)
Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 227, S. 2
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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Geltung ab 01.08.2024; FNA: 2030-8-5-27 Beamte
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§ 65 Bestehen der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden,
- 1.
- wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und
- 2.
- bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.
(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/65_MtDBwVVDV.htm