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§ 65 - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 65 Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen; Bestandsschutz
§ 65 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Schulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
(2) Altenpflegeschulen, die am 31. Dezember 2019 nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6 Absatz 2, wenn die Anerkennung nicht nach Maßgabe des Absatzes 3 widerrufen wird.
(3) 1Staatliche Anerkennungen von Schulen nach Absatz 1 oder von Altenpflegeschulen nach Absatz 2 sind zu widerrufen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 nicht bis zum 31. Dezember 2029 nachgewiesen wird. 2Am 31. Dezember 2019 bestehende staatliche Schulen nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach den Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung setzen die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2029 um. 3§ 9 Absatz 3 bleibt unberührt.
(4) Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, die am 31. Dezember 2019
- 1.
- eine staatliche oder staatlich anerkannte (Kinder-) Krankenpflegeschule oder eine staatliche oder staatlich anerkannte Altenpflegeschule rechtmäßig leiten,
- 2.
- als Lehrkräfte an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule rechtmäßig unterrichten,
- 3.
- über die Qualifikation zur Leitung oder zur Tätigkeit als Lehrkraft an einer staatlichen oder staatlich anerkannten (Kinder-)Krankenpflegeschule oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule verfügen oder
- 4.
- an einer Weiterbildung zur Leitung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Altenpflegeschule oder zur Lehrkraft teilnehmen und diese bis zum 31. Dezember 2020 erfolgreich abschließen.
Zitierungen von § 65 PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 19 PflAFinV Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen (vom 01.01.2024)
... Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. ...
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