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§ 65 - Postgesetz (PostG)

§ 65 Mitteilungen an Gerichte und Behörden



Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken, teilen Gerichten und Behörden auf deren Verlangen die zustellfähige Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten mit, soweit dies für Zwecke des Postverkehrs der Gerichte oder Behörden erforderlich ist.



 

Zitierungen von § 65 PostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 PostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 PostG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
... und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten sicherzustellen. Dazu kann sie von dem Verpflichteten die für ... die Bundesnetzagentur fest, dass in einem Unternehmen die in den §§ 61, 64 und 65 enthaltenen Pflichten nicht eingehalten werden, kann sie das weitere ...
§ 67 PostG Datenschutz
... S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch die Regelungen des § 65 sowie der §§ 68 bis 71 ...