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§ 65 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 65 Mitteilung in Strafsachen



1Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Strafvollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen Inhaber oder Geschäftsleiter von Instituten sowie gegen Inhaber bedeutender Beteiligungen an Instituten oder deren gesetzliche Vertreter wegen Verletzung ihrer Berufspflichten oder anderer Straftaten bei oder im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung, im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage der Bundesanstalt

1.
die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

2.
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und

3.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung

zu übermitteln. 2Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf den eingelegten Rechtsbehelf zu übermitteln. 3§ 60a Absatz 1a bis 3 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 65 ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65 ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 12 FinmadiG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Besondere Befugnisse nach der Verordnung (EU) 2022/2554". b) Nach der Angabe zu § 65 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 65a Bekanntmachung von Sanktionen ... Absatz 5e und 6 Nummer 1 und 3 des Kreditwesengesetzes geahndet werden." 16. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt: „§ 65a Bekanntmachung von ...