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§ 65b - BND-Gesetz (BNDG)
Artikel 4 G. v. 20.12.1990 BGBl. I S. 2954, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 12-6 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von Verschlusssachen
Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb seiner Dienststellen
- 1.
- verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein- und Ausgängen, durchführen und
- 2.
- Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 m.W.v. 1. Januar 2024
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Frühere Fassungen von § 65b BNDG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 65b BNDG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 65b BNDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BNDG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 65a BNDG Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht (vom 01.01.2024)
... Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... mit Verschlusssachen, 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei ...
§ 65e BNDG Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der ... Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1 , bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes ... der Anordnung sind anzugeben: 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2 , den §§ 65c und 65d, 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der ...
§ 65f BNDG Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung (vom 01.01.2024)
... erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an ... Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2 , § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige ... Voraussetzungen des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2 , § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, ... (6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe ... Nähe der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ... der körperlichen Gewalt. Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1. § 6 Absatz 2 und ...
§ 65g BNDG Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung (vom 01.01.2024)
... Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, ... entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die ... Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die ...
§ 65h BNDG Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung (vom 01.01.2024)
... für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese ...
§ 65j BNDG Schutz von minderjährigen Personen (vom 01.01.2024)
... Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in ... der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. ...
§ 65k BNDG Protokollierung (vom 01.01.2024)
... Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ...
§ 65l BNDG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (vom 01.01.2024)
... Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. ... (2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des BND-Gesetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 410
Artikel 1 BNDGÄndG Änderung des BND-Gesetzes
... § 65a Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Mitwirkungspflicht § 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von ... Der Bundesnachrichtendienst trifft Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d, um zu erkennen und zu verhindern, dass 1. Geräte der Informations- und ... mit Verschlusssachen, 2. die Möglichkeit, dass bei ihnen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d durchgeführt werden können, sowie 3. deren Pflicht zur Mitwirkung ... 3. deren Pflicht zur Mitwirkung bei der Durchführung der Maßnahmen. § 65b Kontrolle und Durchsuchung von Personen, Taschen und Fahrzeugen zur Sicherung von ... von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1, bedürfen der Anordnung der ... (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b Nummer 1 , bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des Bundesnachrichtendienstes ... In der Anordnung sind anzugeben: 1. Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2 , den §§ 65c und 65d, 2. die betroffenen Personen, 3. Anlass der ... erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an ... Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2 , § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 ist die zielgerichtete und planmäßige ... die jeweiligen Voraussetzungen des § 65d vorliegen. (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2 , § 65c Absatz 1 Nummer 2 und § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, ... Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe ... noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen. (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung ... Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des § 65a Absatz 1 Nummer 1. § 6 Absatz 2 und § 18 ... (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, ... Abschnitt entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen. (2) Die Informationen ... Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die ... Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese ... Personen (1) Der Bundesnachrichtendienst darf im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhobene personenbezogene Daten von minderjährigen Personen, die nicht zu den in ... der personenbezogenen Daten von anderen Informationen, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, ist nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich. ... Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, ... Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. ... (2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der ...
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