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§ 66 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)
Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 66 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind
- 1.
- zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder
- 2.
- zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.
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Zitierungen von § 66 ATA-OTA-APrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ATA-OTA-APrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 11 ATA-OTA-APrV (zu § 80 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
... Geburtsort
hat am _____________________ die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 66 ff. der Anästhesietechnische- und
Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und ...
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