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§ 66 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 66 Dateisystem über Passersatzpapiere
1Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle ein Dateisystem zu führen. 2Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 14. Januar 2019 BGBl. I S. 10 m.W.v. 23. Januar 2019
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Frühere Fassungen von § 66 AufenthV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.01.2019 | Artikel 1 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 14.01.2019 BGBl. I S. 10 |
aktuell vorher | 28.08.2007 | Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970 |
aktuell | vor 28.08.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 AufenthV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AufenthV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet und genutzt werden." 26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staatenlose" das Komma und das Wort ...
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Artikel 1 17. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... der Ausländerbehörden". c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Dateisystem über ... c) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „ § 66 Dateisystem über Passersatzpapiere". 2. In § 4 Absatz 4 Satz 2 werden ... die Wörter „dem Dateisystem" ersetzt. 13. In der Überschrift zu § 66 wird das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. ... das Wort „Datei" durch das Wort „Dateisystem" ersetzt. 14. In § 66 werden die Wörter „eine Datei" durch die Wörter „ein Dateisystem" ...
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