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Artikel 66 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 66 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 66 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 SGB VII offen, mWv. 1. Januar 2026 offen, mWv. 30. Oktober 2024 § 181, mWv. 1. Januar 2028 offen

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2026

1.
§ 25 wird wie folgt gefasst:

§ 25 Bericht gegenüber dem Bundestag

(1) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat alle vier Jahre einen statistischen Bericht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland zu erstatten, der die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst sowie einen umfassenden Überblick über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit enthält. Der Bericht ist dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.

(2) Die Unfallversicherungsträger haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales alljährlich bis zum 31. Juli über die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen im Vorjahr zu berichten. Landesunmittelbare Versicherungsträger reichen die Berichte über die für sie zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder ein.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alljährlich bis zum 31. Dezember eine statistische Übersicht über den Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und über das Unfall- und Berufskrankheitengeschehen in der Bundesrepublik Deutschland im Vorjahr, die die Berichte der Unfallversicherungsträger und die Jahresberichte der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammenfasst."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 30.10.2024

2.
§ 181 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4.

c)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5" wird durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
§ 193 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Unfälle der nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 Versicherten sind anzuzeigen, wenn der Unfall infolge einer Tätigkeit eingetreten ist, die mit dem Besuch der Einrichtung zusammenhängt, und eine versicherte Person infolge des Unfalles ärztlich behandelt werden muss oder zu Tode gekommen ist."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Versicherte hat das Recht, die Inhalte der Anzeige von dem anzeigenden Unternehmer in einem barrierefreien Format zu erhalten."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2028

 
c)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige" durch die Wörter „Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ist die Durchschrift" durch die Wörter „hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten" ersetzt.

cc)
In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter „eine Durchschrift der Anzeige" durch die Wörter „die Anzeigedaten" ersetzt.

4.
In § 202 Satz 1 werden die Wörter „oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 66 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 66 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... Nummer 3, die Artikel 8, 10 Nummer 2, Artikel 33 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Artikel 39 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (4) Artikel 18 Nummer 3 und 4 und ... am 1. November 2025 in Kraft. (10) Artikel 3 Nummer 3 und 6, Artikel 4 Nummer 2 und Artikel 66 Nummer 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft. (11) Die Artikel 59 und 61 Nummer 1 Buchstabe b, ... 32 Nummer 4 und 5, 2. Artikel 61 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3, 3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie 4. Artikel 67. (13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in ...