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§ 66 - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 13.07.2005; FNA: 752-6 Elektrizität und Gas
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§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
- 1.
- wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
- 2.
- natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die Regulierungsbehörde beteiligt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas G. v. 5. Dezember 2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578 m.W.v. 12. Dezember 2012
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Frühere Fassungen von § 66 EnWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.12.2012 | Artikel 2 Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas vom 05.12.2012 BGBl. I S. 2403 |
aktuell vorher | 01.11.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 BGBl. I S. 2101 |
aktuell | vor 01.11.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 EnWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 EnWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)
Artikel 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258, 2310; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 76 WindSeeG Rechtsbehelfe (vom 01.01.2023)
... (2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2966
Artikel 2 PreisMissbrBekG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe eingefügt: § 66a Vorabentscheidung über ... 2" durch die Angabe §§ 19, 20 und 29" ersetzt. 3. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt: § 66a Vorabentscheidung über ...
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 2 MarktTrStromG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Vorschriften der Verordnung (EU) Nummer 1227/2011 erforderlich sind." 8. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Unternehmen" durch die Wörter ...
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung
G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2101
Artikel 2 KWKFördG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 59" durch die Angabe § 61" ersetzt. 13. In § 66 Abs. 2 Nr. 3 wird nach den Wörtern beigeladen hat," das Wort wobei" ...
Strommarktgesetz
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786
Artikel 8 StroMaG Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
... „(1a) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder dem ...
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