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§ 66 - Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
V. v. 13.12.2010 BGBl. I S. 1980 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 18.12.2010; FNA: 9231-1-19 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung
(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.
(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.
(4) 1Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. 2Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. 3Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.
(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.
(7) 1Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. 2Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. 3Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung V. v. 16. November 2020 BGBl. I S. 2704 m.W.v. 10. Dezember 2020
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Frühere Fassungen von § 66 FeV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 2 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16.11.2020 BGBl. I S. 2704 |
aktuell vorher | 28.12.2016 | Artikel 1 Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 21.12.2016 BGBl. I S. 3083 |
aktuell vorher | 01.05.2014 | Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2014 BGBl. I S. 348 |
aktuell | vor 01.05.2014 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66 FeV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 FeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FeV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 66 FeV Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (vom 10.12.2020)
... über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ( § 66 FeV ) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 ...
§ 67 FeV Sehteststelle (vom 24.08.2017)
... (5) Außerdem gelten 1. Begutachtungsstellen für Fahreignung ( § 66 ), 2. der Arzt des Gesundheitsamtes oder ein anderer Arzt der öffentlichen ...
§ 70 FeV Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (vom 10.12.2020)
... Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. (7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt ...
§ 72 FeV Begutachtung (vom 10.12.2020)
... Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 , 2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 ... über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung ( § 66 FeV ) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 ...
§ 76 FeV Übergangsrecht (vom 01.06.2022)
... 2015 geltenden Muster der Anlage 8a ausgestellt werden. 16. (aufgehoben) 17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ... Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf ...
Anlage 4a FeV (zu § 11 Absatz 5) Grundsätze für die Durchführung der Untersuchungen und die Erstellung der Gutachten (vom 22.08.2024)
... Fragestellungen in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, ...
Anlage 14 FeV (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (vom 24.08.2017)
Zitat in folgenden Normen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 25
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 31.01.2024)
... 214.1 einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV 128,00 bis 2.556,00 214.2 einer Sehteststelle nach § 67 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 21.12.2016 BGBl. I S. 3083
Artikel 1 11. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Staatsangehörigkeit und Art des Ausweisdokumentes,". 18. In § 66 Absatz 7 Satz 1 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder bei ...
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 2 AutAusbÄndV Weitere Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung
... 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 66 Absatz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(VkBl. S. 110)" die Wörter „, die zuletzt ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 1 10. FeVuaÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... durch das Wort „Begutachtung" ersetzt. d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen ... ersetzt. d) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung". e) Die Angabe zu ... die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (zu § 66 Absatz 2)". cc) Die Angabe zu Anlage 15 wird wie folgt gefasst: ... Anerkennung und Begutachtung für bestimmte Aufgaben". 21. § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen für ... Aufgaben". 21. § 66 wird wie folgt gefasst: „§ 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (1) Träger von ... über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar ... gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt. (7) § 66 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend." 24. § 72 wird wie folgt gefasst: ... (1) Die 1. Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 , 2. Technischen Prüfstellen nach § 69 in Verbindung mit den §§ 10 ... über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar ... e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: „17. §§ 66 und 70 (Anerkennung von Trägern von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ... Die bestehenden Anerkennungen von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 und Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 müssen bis zum Ablauf ... in der Begutachtung von Begutachtungsstellen für Fahreignung im Sinne des § 66 zur Klärung von Zweifeln an der Kraftfahreignung in Gruppen oder einzeln beraten, behandeln, ... 40. Anlage 14 wird wie folgt gefasst: „Anlage 14 (zu § 66 Absatz 2) Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von ...
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