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§ 66 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 66



(1) 1Der Vorstand der Handwerksinnung wird von der Innungsversammlung für die in der Satzung bestimmte Zeit mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. 2Die Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn niemand widerspricht. 3Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. 4Die Wahl des Vorstands ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.

(2) 1Die Satzung kann bestimmen, daß die Bestellung des Vorstands jederzeit widerruflich ist. 2Die Satzung kann ferner bestimmen, daß der Widerruf nur zulässig ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit.

(3) 1Der Vorstand vertritt die Handwerksinnung gerichtlich und außergerichtlich. 2Durch die Satzung kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands oder dem Geschäftsführer übertragen werden. 3Als Ausweis genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, daß die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.

(4) Die Mitglieder des Vorstands verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich; es kann ihnen nach näherer Bestimmung der Satzung Ersatz barer Auslagen und eine Entschädigung für Zeitversäumnis gewährt werden.



 

Zitierungen von § 66 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 83 HwO
... Nummer 2 sowie Nummern 3 bis 5 und 7 bis 8, 3. §§ 59, 62, 64, 66 und 74, 4. § 39 und §§ 41 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ...
§ 89 HwO
... 4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66 , 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft ...
§ 94 HwO
... Gewerbes und als solche an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. § 66 Abs. 4, § 69 Abs. 4 und § 73 Abs. 1 gelten ...