(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält einen schriftlichen oder elektronischen Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.
(2) 1Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält zudem eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über die erbrachten Ausbildungsleistungen. 2In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Ausbildungsinhalte absolviert und welche Rangpunkte in den Ausbildungsabschnitten erreicht worden sind.