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§ 66 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)
§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Zitierungen von § 66 StBAPO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StBAPO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/66_StBAPO.htm