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§ 66 - Umwandlungsgesetz (UmwG)

Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals



Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.

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Zitierungen von § 66 UmwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66 , 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend ...