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§ 66 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 66 Eintragung bei Erhöhung des Grundkapitals
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals im Register eingetragen worden ist.
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Zitierungen von § 66 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 73 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023)
... durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66 , 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/66_UmwG.htm