(1)
1Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit.
2§ 17 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation
- 1.
- sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,
- 2.
- den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
- 3.
- die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).
(3) 1Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. 2Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. 3In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(4)
1Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit
§ 10a.
2Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß
§ 40.
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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 64
Verordnung zur Anpassung des Vergaberechts an die Einführung neuer elektronischer Standardformulare („eForms") für EU-Bekanntmachungen und an weitere europarechtliche Anforderungen
V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Artikel 1 VgRFoAV Änderung der Vergabeverordnung ... Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können." 10. § 66 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach ... Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und 2. die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) ...
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937