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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 66 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)
Artikel 1 G. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 424
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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Geltung ab 01.04.2025; FNA: 52-6 Wehrbeschwerderecht - Wehrdisziplinarrecht
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§ 66 Kürzung des Ruhegehalts
1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. 2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. 3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. 4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.
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