1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts.
2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt
§ 61 entsprechend.
3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem
Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt.
4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.