§ 66 - Wehrdisziplinarordnung (WDO)

§ 66 Kürzung des Ruhegehalts



1Die Kürzung des Ruhegehalts besteht in der bruchteilmäßigen Verminderung des monatlichen Ruhegehalts. 2Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt § 61 entsprechend. 3Diese Kürzung bleibt bei der Anwendung von Ruhens- und Kürzungsvorschriften nach dem Soldatenversorgungsgesetz unberücksichtigt. 4Der Ausgleich kann bis zur Hälfte gekürzt werden.



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