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§ 66 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an
- 1.
- öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie
- 2.
- zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,
(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
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Zitierungen von § 66 ZFdG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZFdG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 67 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und ... Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder ...
§ 68 ZFdG Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
... an Staatsanwaltschaften und Gerichte. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn 1. hierdurch wesentliche ...
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