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§ 66 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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§ 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union



(1) 1Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.
öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie

2.
zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Aufgaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten befasst sind,

gilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entsprechend. 2Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahndungsdienstes. 3Für die Übermittlung an Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten unberührt. 4Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf der Grundlage besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen eines Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.

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Zitierungen von § 66 ZFdG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 ZFdG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZFdG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 ZFdG Datenübermittlung im internationalen Bereich
... oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und ... Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder ...
§ 68 ZFdG Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
... an Staatsanwaltschaften und Gerichte. (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67 unterbleibt darüber hinaus, wenn 1. hierdurch wesentliche ...