Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 66 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 66 Änderung des Zivildienstgesetzes


Artikel 66 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 ZDG § 82, § 36, § 69

Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Aufgaben und Organisation des Zivildienstes

§ 1 Aufgaben des Zivildienstes

§ 1a Aussetzung der Verpflichtung zur Ableistung des Zivildienstes

§ 2 Organisation des Zivildienstes

§ 2a Beirat für den Zivildienst

§ 3 Dienststellen

§ 4 Anerkennung von Beschäftigungsstellen

§ 5 Aufstellung der Dienstgruppen

§ 5a Übertragung von Verwaltungsaufgaben

§ 6 Kosten

Abschnitt 2 Tauglichkeit, Zivildienstausnahmen

§ 7 Tauglichkeit

§ 8 Zivildienstunfähigkeit

§ 9 Ausschluss vom Zivildienst

§ 10 Befreiung vom Zivildienst

§ 11 Zurückstellung vom Zivildienst

§ 12 Befreiungs- und Zurückstellungsanträge

§ 13 Verfahren bei der Zurückstellung

§ 14 Zivilschutz oder Katastrophenschutz

§ 14a Entwicklungsdienst

§ 14b Andere Dienste im Ausland

§ 14c Freiwilliges Jahr

§ 15 Sondervorschriften für Angehörige des Polizeivollzugsdienstes

§ 15a Freies Arbeitsverhältnis

§ 16 Unabkömmlichstellung

§ 17 Entscheidungen über Wehrdienstausnahmen

§ 18 Erstattung von Auslagen und Verdienstausfall

Abschnitt 3 Heranziehung zum Zivildienst

§ 19 Einberufung

§ 19a Verlegung des ständigen Aufenthaltes

§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen

§ 21 Widerruf des Einberufungsbescheides

§ 22 Anrechnung anderen Dienstes

§ 22a Anrechnung von Wehr- und Zivildienst anderer Staaten

§ 23 Zivildienstüberwachung

§ 23a Zuführung

Abschnitt 4 Rechtsstellung der Dienstpflichtigen

§ 24 Dauer des Zivildienstes

§ 25 Beginn des Zivildienstes

§ 25a Einweisung in der Dienststelle

§ 25b Einführung und Begleitung

§ 25c Staatsbürgerliche Rechte

§ 26 Achtung der demokratischen Grundordnung

§ 27 Grundpflichten

§ 28 Verschwiegenheit

§ 29 Politische Betätigung

§ 30 Dienstliche Anordnungen

§ 30a Pflichten der Vorgesetzten

§ 31 Dienstliche Unterkunft; Gemeinschaftsverpflegung

§ 32 Arbeitszeit; innerer Dienstbetrieb

§ 32a Verwendung bei Arbeitskämpfen

§ 33 Nebentätigkeit

§ 34 Haftung

§ 35 Fürsorge; Geld- und Sachbezüge; Reisekosten; Urlaub

§ 36 Personalakten und Beurteilungen

§ 36a (weggefallen)

§ 37 Beteiligung der Dienstleistenden

§ 38 Seelsorge

§ 39 Ärztliche Untersuchung

§ 40 Erhaltung der Gesundheit; ärztliche Eingriffe

§ 41 Anträge und Beschwerden

§ 41a Freiwilliger zusätzlicher Zivildienst

Abschnitt 5 Ende des Zivildienstes; Versorgung

§ 42 Ende des Zivildienstes

§ 43 Entlassung

§ 44 Zeitpunkt der Beendigung des Zivildienstes

§ 45 Ausschluss

§ 45a Mitteilungen in Strafsachen

§ 46 Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis

§ 47 Versorgung

§ 47a Versorgung in besonderen Fällen

§ 47b Unfallschutz in besonderen Fällen

§ 48 Heilbehandlung in besonderen Fällen

§ 49 Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen

§ 50 Ausgleich für Zivildienstbeschädigungen

§ 51 Durchführung der Versorgung

§ 51a Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

Abschnitt 6 Straf-, Bußgeld- und Disziplinarvorschriften

§ 52 Eigenmächtige Abwesenheit

§ 53 Dienstflucht

§ 54 Nichtbefolgen von Anordnungen

§ 55 Teilnahme

§ 56 Ausschluss der Geldstrafe

§ 57 Ordnungswidrigkeiten

§ 58 Dienstvergehen

§ 58a Ahndung von Dienstvergehen

§ 58b Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen

§ 58c Förmliche Anerkennungen

§ 59 Disziplinarmaßnahmen

§ 60 Inhalt und Höhe der Disziplinarmaßnahmen

§ 61 Disziplinarvorgesetzte

§ 62 Ermittlungen

§ 62a Aussetzung des Verfahrens

§ 62b Anhörung

§ 63 Einstellung des Verfahrens

§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme

§ 65 Disziplinarverfügung; Beschwerde

§ 66 Anrufung des Verwaltungsgerichts

§ 67 Aufhebung der Disziplinarverfügung

§ 68 Vollstreckung

§ 69 Auskünfte

§ 69a Tilgung

§ 70 Gnadenrecht

Abschnitt 7 Besondere Verfahrensvorschriften

§ 71 Form und Bekanntgabe von Verwaltungsakten; Zustellungen

§ 72 Widerspruch

§ 73 Anfechtung des Einberufungsbescheides

§ 74 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Klage

§ 75 Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts

§ 76 Rechte des gesetzlichen Vertreters

§ 77 Anwendungsbereich

Abschnitt 8 Schlussvorschriften

§ 78 Entsprechende Anwendung weiterer Rechtsvorschriften

§ 79 Vorschriften für den Spannungs- oder Verteidigungsfall

§ 80 Einschränkung von Grundrechten

§ 81 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

§ 81a Weitere Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

§ 82 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2008

§ 83 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes".

2.
Die Abschnitte und Paragrafen des Gesetzes erhalten jeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhaltsübersicht ergibt.

3.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Über jeden Dienstpflichtigen ist eine Personalakte zu führen. Sie ist vertraulich zu behandeln und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

cc)
Der neue Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung des Dienstpflichtigen nur verarbeitet werden:

1.
für die Durchführung dieses Gesetzes,

2.
für die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zur Rücknahme oder zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.

Satz 5 gilt auch für die Verarbeitung von Personalaktendaten in Dateisystemen."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt."

c)
Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden Absätze 6 bis 9 ersetzt:

„(6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Dies gilt auch nach Beendigung des Zivildienstverhältnisses. Soweit keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, werden Kopien oder Ausdrucke aus der Personalakte angefertigt. Dem Dienstpflichtigen ist auf Verlangen ein Ausdruck der Personalaktendaten zu überlassen, die zu seiner Person automatisiert gespeichert sind.

(7) Der Dienstpflichtige hat ein Recht auf Auskunft auch über personenbezogene Daten über ihn, die in anderen Akten enthalten sind und für sein Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die Akten. Keine Einsicht wird gewährt, soweit die anderen Akten personenbezogene Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftige nicht personenbezogene Daten enthalten, die mit den Daten des Dienstpflichtigen derart verbunden sind, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist.

(8) Bevollmächtigten des Dienstpflichtigen ist Auskunft aus der Personalakte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Das Recht auf Auskunft umfasst auch das Recht auf Einsicht in die vollständige Personalakte. Entsprechendes gilt für Hinterbliebene des Dienstpflichtigen und für Bevollmächtigte der Hinterbliebenen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(9) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Einzelheiten über

1.
die Anlage und Führung der Personalakte des Dienstpflichtigen, auch für die Zeit nach der Beendigung des Zivildienstverhältnisses,

2.
das Verfahren der Weitergabe, Aufbewahrung und Vernichtung oder den Verbleib der Personalakten einschließlich der Übermittlung und Löschung oder des Verbleibs der in Dateisystemen gespeicherten Informationen sowie die hieran beteiligten Stellen,

3.
die Einrichtung und den Betrieb automatisierter Dateisysteme einschließlich der Zugriffsmöglichkeiten auf die gespeicherten Informationen,

4.
die Erteilung von Auskünften aus der Personalakte oder aus einem automatisierten Dateisystem und

5.
die Befugnis von Personen im Sinne des § 203 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Strafgesetzbuches, die im Rahmen der unentgeltlichen ärztlichen Versorgung des Dienstpflichtigen tätig werden, vom Dienstherrn mit der Untersuchung des Dienstpflichtigen oder mit der Erstellung von Gutachten über ihn beauftragt worden sind, dem Arztgeheimnis unterliegende personenbezogene Daten zu offenbaren."

4.
In § 69 Absatz 2 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 66 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 66 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 7 SozERG Änderung des Zivildienstgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), das zuletzt durch Artikel 66 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...