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§ 66a - Pflegeberufegesetz (PflBG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse
(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
(2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) G. v. 12. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 m.W.v. 16. Dezember 2023
Frühere Fassungen von § 66a PflBG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.12.2023 | Artikel 2 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG) vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
aktuell vorher | 01.01.2020 (16.01.2020) | Artikel 3a PTA-Reformgesetz vom 13.01.2020 BGBl. I S. 66 |
aktuell | vor 01.01.2020 (16.01.2020) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 66a PflBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66a PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 39a Finanzierung der hochschulischen Pflegeausbildung". c) Nach der Angabe zu § 66a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 66b ... die Wörter „und hochschulischen" eingefügt. 15. Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt: „§ 66b ...
Artikel 2 PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes
... worden, ist diese auf die neue Berufsbezeichnung abzuändern." 19. In § 66a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europäischen Wirtschaftsraum" die Wörter ...
PTA-Reformgesetz
G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Artikel 3a PTAGEG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt: „§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ... I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt: „ § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ...
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 19.05.2020 BGBl. I S. 1018; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Artikel 9 2. COVIfSGAnpG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt: „ § 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer ...
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