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§ 66c - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung



Eine hochschulische Pflegeausbildung, die auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden.





 

Frühere Fassungen von § 66c PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2a Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 1 Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66c PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66c PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 1 PflStudStG Änderung des Pflegeberufegesetzes
... nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in ... eingefügt. 15. Nach § 66a werden die folgenden §§ 66b und 66c eingefügt: „§ 66b Übergangsvorschriften und Zahlung einer ... stattfindet, werden im Finanzierungsverfahren nach § 39a berücksichtigt. § 66c Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in ...
Artikel 2a PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 66c wird wie folgt gefasst: „§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene ... geändert: a) Die Angabe zu § 66c wird wie folgt gefasst: „ § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses ... Gesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung". b) Nach der Angabe zu § 66c werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 66d Überleitung von ... Bearbeitung und einer am zu pflegenden Menschen ausgerichteten Pflege ergeben." 3. § 66c wird wie folgt gefasst: „§ 66c Übergangsvorschrift für begonnene ... Pflege ergeben." 3. § 66c wird wie folgt gefasst: „ § 66c Übergangsvorschrift für begonnene hochschulische Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses ... kann bis zum 31. Dezember 2029 auf dieser Grundlage abgeschlossen werden." 4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt: „§ 66d ...