§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
1Die Möglichkeit der Überleitung bereits auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung begonnener hochschulischer Pflegeausbildungen in eine hochschulische Pflegeausbildung auf Grundlage von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung bleibt unberührt. 2Das Nähere regeln die Länder.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenPflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2a PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025 ... Nach der Angabe zu § 66c werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in ... dieser Grundlage abgeschlossen werden." 4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt: „§ 66d Überleitung von begonnenen ... Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt: „ § 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen Pflegeausbildungen nach Teil 3 dieses Gesetzes in ...
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