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§ 66e - Pflegeberufegesetz (PflBG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2581 (Nr. 49); zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 2124-25 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen



1Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 2 verfügen, können die für eine erweiterte heilkundliche Tätigkeit nach § 37 Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Kompetenzen ebenfalls erwerben. 2In diesem Fall finden für den gesonderten Erwerb von erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 die Vorschriften von Teil 3 dieses Gesetzes in der geltenden Fassung entsprechend Anwendung. 3Die erworbenen erweiterten heilkundlichen Kompetenzen werden zum Ende des Studienangebots staatlich geprüft.





 

Frühere Fassungen von § 66e PflBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 2a Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
vom 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 66e PflBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66e PflBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV)
V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 3a G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 5 PflAFinV Mitteilungspflichten vor Festsetzung von Ausbildungsbudgets (vom 01.01.2025)
... Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen ...
§ 22 PflAFinV Erhebungsmerkmale (vom 01.01.2025)
... Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, 2. für Personen, die die Ausbildung während des ... nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes). g) Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,  ...
Anlage 2 PflAFinV (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) Erforderliche Angaben zur Festsetzung der Ausbildungsbudgets (vom 01.01.2025)
... Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, 5. für Träger der praktischen Ausbildung nach ... nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und Abschluss mit einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes) und 7. die für den Finanzierungszeitraum vertraglich ... Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und nach einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag. II. ... einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes und einer Qualifikation nach § 66e des Pflegeberufegesetzes, 4. anderweitig erhaltene Leistungen zur Finanzierung der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 2a PflStudStG Weitere Änderung des Pflegeberufegesetzes zum 1. Januar 2025
... in der am 31. Dezember 2023 oder in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen ... werden." 4. Nach § 66c werden die folgenden §§ 66d und 66e eingefügt: „§ 66d Überleitung von begonnenen hochschulischen ... der geltenden Fassung bleibt unberührt. Das Nähere regeln die Länder. § 66e Übergangsvorschrift für Personen, die bereits über eine Erlaubnis zum Führen ...