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Artikel 67 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 67 Änderung der Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung
Die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „von diesen" eingefügt und wird das Wort „Arbeitsschutzbehörden" durch das Wort „Behörden" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Datenübertragung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 an die nach § 193 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erfolgt durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich und vollständig nach Eingang der Anzeigedaten. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben die Anzeigedaten in einem einheitlichen Format über den von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Übertragungsweg anzunehmen."
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Zitierungen von Artikel 67 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 67 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... a und Nummer 3, 3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie 4. Artikel 67 . (13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in ...
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