Die
Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung vom
17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 192) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie" die Wörter „von diesen" eingefügt und wird das Wort „Arbeitsschutzbehörden" durch das Wort „Behörden" ersetzt.
- 2.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Datenübertragung nach
§ 2 Absatz 2 Satz 2 an die nach
§ 193 Absatz 7 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden erfolgt durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung unverzüglich und vollständig nach Eingang der Anzeigedaten. Die nach Satz 1 zuständigen Behörden haben die Anzeigedaten in einem einheitlichen Format über den von den Unfallversicherungsträgern zur Verfügung gestellten Übertragungsweg anzunehmen."