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§ 67 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
§ 67 wird in 4 Vorschriften zitiert
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
- 1.
- wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
- 2.
- wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
- 3.
- wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
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Zitierungen von § 67 BRAO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRAO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 108 BRAO Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung (vom 01.09.2009)
... 2 gilt entsprechend. (2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt ...
§ 191b BRAO Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung (vom 01.08.2022)
... Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. (3) Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2, 4 und 5 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 51. In § 191b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 65, 66, 67 , 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter ... § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76" durch die Wörter „§§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2" ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... der Wählbarkeit § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl § 68 Wahlperiode § 69 Vorzeitiges ...
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