(1) Produktionsförderung für programmfüllende Filme wird als Zuschuss gewährt.
(2) Die Höchstfördersumme pro Referenzfilm beträgt 2 Millionen Euro.
(3) Die Filmförderungsanstalt kann durch Richtlinie gemäß
§ 11 von der in Absatz 2 geregelten Höchstfördersumme abweichen, wenn dem zwei Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats zustimmen.