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§ 67 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 37 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 67



(1) Die Handwerksinnung kann zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten Ausschüsse bilden.

(2) 1Zur Förderung der Berufsbildung ist ein Ausschuß zu bilden. 2Er besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, von denen die Hälfte Innungsmitglieder, die in der Regel Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, und die andere Hälfte Gesellen sein müssen.

(3) 1Die Handwerksinnung kann einen Ausschuß zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Lehrlingen (Auszubildenden) errichten, der für alle Berufsausbildungsverhältnisse der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig ist. 2Die Handwerkskammer erläßt die hierfür erforderliche Verfahrensordnung.





 

Frühere Fassungen von § 67 Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2006Berichtigung der Neufassung der Handwerksordnung
vom 16.08.2006 BGBl. I S. 2095

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 89 HwO
... 4. § 62 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 3, 5. §§ 64, 66, 67 Abs. 1 und §§ 73 bis 77. (2) Wird die Kreishandwerkerschaft durch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Neufassung der Handwerksordnung
B. v. 16.08.2006 BGBl. I S. 2095
Berichtigung HwOBer
... vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), ist wie folgt zu berichtigen: In § 67 Abs. 2 ist das Wort „Berufsausbildung" durch das Wort „Berufsbildung" zu ...