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§ 67 - Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 4120-9-2 Recht der Kapitalgesellschaften
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§ 67 Anwendung der Vorschriften über die Nachgründung
1Wird der Verschmelzungsvertrag in den ersten zwei Jahren seit Eintragung der übernehmenden Gesellschaft in das Register geschlossen, so ist § 52 Abs. 3, 4, 6 bis 9 des Aktiengesetzes über die Nachgründung entsprechend anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn auf die zu gewährenden Aktien nicht mehr als der zehnte Teil des Grundkapitals dieser Gesellschaft entfällt oder wenn diese Gesellschaft ihre Rechtsform durch Formwechsel einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlangt hat, die zuvor bereits seit mindestens zwei Jahren im Handelsregister eingetragen war. 3Wird zur Durchführung der Verschmelzung das Grundkapital erhöht, so ist der Berechnung das erhöhte Grundkapital zugrunde zu legen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes G. v. 19. April 2007 BGBl. I S. 542 m.W.v. 25. April 2007
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Frühere Fassungen von § 67 UmwG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.04.2007 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19.04.2007 BGBl. I S. 542 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 67 UmwG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67 UmwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
DSL Bank-Umwandlungsgesetz (DSLBUmwG)
G. v. 16.12.1999 BGBl. I S. 2441; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 14 DSLBUmwG Verschmelzung der Aktiengesellschaft (vom 14.07.2018)
... Für den Fall der Verschmelzung der Aktiengesellschaft gilt für die Anwendung des § 67 des Umwandlungsgesetzes die Aktiengesellschaft als seit dem 14. September 1989 in das Register eingetragener ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... Wörter der Geschäftsführer und" eingefügt. 14. § 67 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe 7 bis 9" durch ...
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