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§ 67f - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 8d G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1 Sozialgesetzbuch
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§ 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung



(1) 1Wird ein Verwaltungsverfahren elektronisch durchgeführt, ist die Erhebung von Sozialdaten zulässig, wenn nach Wahl der betroffenen Person

1.
die nachweisanfordernde Stelle den jeweiligen Nachweis automatisiert bei der nachweisliefernden Stelle abruft, sofern der jeweils erforderliche Nachweis elektronisch vorliegt und ohne zeitlichen Verzug automatisiert abgerufen werden kann, oder

2.
die betroffene Person den jeweiligen Nachweis elektronisch einreicht.

2Nachweise sind Unterlagen und Daten jeder Art unabhängig vom verwendeten Medium, die zur Ermittlung des Sachverhalts geeignet sind. 3Nachweisanfordernde Stelle kann die für die Entscheidung zuständige Behörde oder eine andere öffentliche Stelle sein, die dafür zuständig ist, Nachweise einzuholen und an die für die Entscheidung zuständige Behörde weiterzuleiten. 4Nachweisliefernde Stelle ist diejenige öffentliche Stelle, die dafür zuständig ist, den Nachweis auszustellen.

(2) 1Hat sich die betroffene Person für den automatisierten Nachweisabruf entschieden, darf die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis der betroffenen Person bei der nachweisliefernden Stelle abrufen und die nachweisliefernde Stelle den Nachweis an die nachweisanfordernde Stelle übermitteln, wenn

1.
dies zur Erfüllung der Aufgabe der nachweisanfordernden Stelle erforderlich ist und

2.
die nachweisanfordernde Stelle den Nachweis auch auf Grund anderer Rechtsvorschriften bei der betroffenen Person erheben dürfte.

2Die in Absatz 1 Satz 3 zweite Alternative genannte andere öffentliche Stelle darf den Nachweis an die für die Entscheidung zuständige Stelle übermitteln. 3Die Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen nach diesem Absatz sind durch die jeweiligen Stellen in einer Weise zu protokollieren, die eine Kontrolle der Zulässigkeit von Datenabrufen technisch unterstützt. 4Die Pflicht nach Satz 3 gilt ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gibt, dass die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Anzeige der Datenübermittlungen nach diesem Absatz im Datenschutzcockpit nach § 10 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen. 5§ 9 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes gilt ab diesem Zeitpunkt entsprechend.

(3) 1Soll der Nachweis aus einem Register, welches in der Anlage zum Identifikationsnummerngesetz aufgeführt ist, abgerufen werden, darf die nachweisanfordernde Stelle die Identifikationsnummer nach § 1 des Identifikationsnummerngesetzes zur Zuordnung der Datensätze der betroffenen Person und zum Abruf des Nachweises an die nachweisliefernde Stelle übermitteln. 2Das Nachweisabrufersuchen darf zusätzlich weitere Daten im Sinne von § 4 Absatz 2 und 3 des Identifikationsnummerngesetzes, in der Regel das Geburtsdatum, zur Validierung der Zuordnung enthalten. 3Zu diesem Zweck darf die nachweisliefernde Stelle diese Daten verarbeiten.

(4) 1Bevor die für die Entscheidung zuständige Behörde den abgerufenen Nachweis verwenden darf, hat die betroffene Person im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 die Möglichkeit, den Nachweis vorab einzusehen. 2Die betroffene Person kann entscheiden, ob der Nachweis für das Verwaltungsverfahren verwendet werden soll.

(5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Nachweiserhebung und des Nachweisabrufs nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 trägt die nachweisanfordernde Stelle.





 

Frühere Fassungen von § 67f SGB X

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2024Artikel 8d OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 67f SGB X

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 67f SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB X selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67a SGB X Erhebung von Sozialdaten (vom 24.07.2024)
... erheben. Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a. Ohne ihre ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

OZG-Änderungsgesetz (OZGÄndG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
Artikel 8d OZGÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
...  a) Nach der Angabe zu § 67e wird folgende Angabe eingefügt: „ § 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung". b) Nach ... „Als Erhebung nach Satz 1 gilt auch die Entscheidung der betroffenen Person nach § 67f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2 oder ein ausdrückliches Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a." 3. ... Ersuchen im Anwendungsbereich des § 77a." 3. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt: „§ 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur ... 3. Nach § 67e wird folgender § 67f eingefügt: „ § 67f Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung (1) Wird ein ...