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Artikel 68 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)

V. v. 27.04.2016 ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 74, 04.03.2021, S. 35
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Artikel 68 Europäischer Datenschutzausschuss


Artikel 68 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Europäische Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss") wird als Einrichtung der Union mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet.

(2) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitz vertreten.

(3) Der Ausschuss besteht aus dem Leiter einer Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten oder ihren jeweiligen Vertretern.

(4) Ist in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde für die Überwachung der Anwendung der nach Maßgabe dieser Verordnung erlassenen Vorschriften zuständig, so wird im Einklang mit den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ein gemeinsamer Vertreter benannt.

(5) 1Die Kommission ist berechtigt, ohne Stimmrecht an den Tätigkeiten und Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. 2Die Kommission benennt einen Vertreter. 3Der Vorsitz des Ausschusses unterrichtet die Kommission über die Tätigkeiten des Ausschusses.

(6) In den in Artikel 65 genannten Fällen ist der Europäische Datenschutzbeauftragte nur bei Beschlüssen stimmberechtigt, die Grundsätze und Vorschriften betreffen, die für die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gelten und inhaltlich den Grundsätzen und Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.



 

Zitierungen von Artikel 68 Datenschutz-Grundverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 68 DSGVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DSGVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung
... diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss. (5) Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine ...