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§ 68 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 68 Verteilung der Referenzmittel



(1) Die für die Förderung nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mittel werden auf die hierfür qualifizierten Filme nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen.

(2) Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben.

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Zitierungen von § 68 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 106 FFG Verteilung der Referenzmittel
... verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen. § 68 Absatz 2 gilt ...