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§ 68 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin (KStoffTechAusbV)
Artikel 1 V. v. 14.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 151, 241
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-149 Berufliche Bildung
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§ 68 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 68 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation „Prozessintegration" vereinbart werden.
(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage 3 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Zitierungen von § 68 KStoffTechAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 KStoffTechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KStoffTechAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/68_KStoffTechAusbV.htm