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§ 68 - Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)
neugefasst durch B. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4253; BGBl. 2022 I S. 28; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 25.04.2006; FNA: 2125-44 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 68 Zulassung von Ausnahmen
(1) 1Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für
- 1.
- die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und
- 2.
- nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und § 34 erlassene Rechtsverordnungen.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
- 1.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, sofern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Änderung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfsgegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung sein können, unter amtlicher Beobachtung oder sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbewerbslage des betreffenden Industriezweiges beeinflussen können, angemessen berücksichtigt werden,
- 2.
- für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für Angehörige
- a)
- der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
- b)
- der Bundespolizei und der Polizei,
- c)
- des Katastrophenschutzes, des Warn- und Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Notdienste
- 3.
- für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Bevölkerung,
- 4.
- in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, insbesondere der drohende Verderb von Lebensmitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zugelassen werden
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 4 von den Rechtsvorschriften über ausreichende Kenntlichmachung,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 von den Verboten der §§ 8 und 10.
(4) 1Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nr. 3 auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich zuständigen Bundesministerium zuständig. 3In den übrigen Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 sowie in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 sind die von den Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. 4Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
(5) 1Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist auf längstens drei Jahre zu befristen. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 kann sie auf Antrag dreimal, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 wiederholt um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern.
(6) 1Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. 2Hierauf ist bei der Zulassung hinzuweisen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, 2, soweit es sich um Organisationen des Bundes oder um verbündete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, insbesondere über Art und Umfang der vom Antragsteller beizubringenden Nachweise und sonstigen Unterlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen oder erteilten Ausnahmen zu erlassen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften G. v. 27. Juli 2021 BGBl. I S. 3274 m.W.v. 10. August 2021
Frühere Fassungen von § 68 LFGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 68 LFGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 68 LFGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LFGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung der FuttermittelverordnungB. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Zehnte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher VerordnungenV. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
... bis 15.800 2 Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 5 LFGB 610 bis 4.700 3 Änderung der Ausnahmegenehmigung ...
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
§ 4 LFÜG Verweisungen
... 31 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 37 § 68 § 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2 § ... 37 § 68 § 37 Abs. 2 Nr. 2 § 68 Abs. 2 Nr. 2 § 40 § 38 §§ 40 bis 46 ...
Margarine- und Mischfettverordnung (MargMFV)
V. v. 31.08.1990 BGBl. I S. 1989, 2259; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272
§ 5 MargMFV (vom 13.07.2017)
... und Bedarfsgegenständegesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder nach § 68 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zugelassen worden ist. (2) Ausländisches Margarine- und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 12 BPolGuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der ...
Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Landwirtschaft und Ernährung zugewiesenen Aufgaben" ersetzt. 37. § 68 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. für Versuchszwecke in den ...
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 1 FuttMuTierSchRÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... 4. In § 58 Absatz 1 werden die Nummern 9 und 10 aufgehoben. 5. § 68 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 18, ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 5 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs
... die Wörter „oder Europäischen Union" eingefügt. 8. In § 68 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „der Organe der Europäischen ...
Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
Artikel 1 9. FuttMRÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... 34a Ausnahmegenehmigungen (1) Der Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches muss folgende Angaben enthalten: ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Artikel 1 6. FertigPackVÄndV Änderung der Fertigpackungsverordnung
... 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs" ersetzt. 5. In § ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Artikel 1 4. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... und 30" durch die Wörter „der §§ 5 und 30" ersetzt. 52. § 68 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
Artikel 1 2. LFGBuaÄndG Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
... Wörter „von Verfahren zur Probenahme und" eingefügt. 38. § 68 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesamt-Futtermittel-Gebührenverordnung (BVLFuttmGebV)
V. v. 22.03.1996 BGBl. I S. 533; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608
§ 1 BVLFuttmGebV
... 1. der Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und deren Verlängerung sowie ...
Fertigpackungsverordnung
neugefasst durch B. v. 08.03.1994 BGBl. I S. 451, 1307; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
§ 10 FertigPackV Befreiung von der Füllmengenkennzeichnung (vom 11.04.2009)
... des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger, 7. Brot, das zu den in § 68 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs bezeichneten Zwecken abgegeben wird. ...
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